Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Begründet eine Standzeit von über zwölf Monaten bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel?
Ganz nach dem Motto: „Es kommt drauf an“ hat der BGH in dieser Woche überraschenderweise entschieden.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 29.06.2016 klargestellt, dass eine lange Standzeit bei einem Gebrauchtwagen vor der Erstzulassung nicht zwangsläufig einen Sachmangel begründet.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Käufer im Jahr 2012 das streitgegenständliche Fahrzeug von einem KfZ-Händler. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug eine Laufleistung von knapp 40.000 Kilometern auf. Im Kaufvertrag wurde unter dem Punkt „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ Februar 2010 vermerkt. Zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug im Juni 2008 und somit ca. 20 Monate vor der Zulassung produziert wurde. Aufgrund dieser langen Standzeit sah sich der Käufer über das Alter des Fahrzeugs getäuscht, trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts, haben die Parteien keine Vereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder ein bestimmtes Baujahr getroffen. Durch die vom Verkäufer gemachte Angabe des Erstzulassungsdatums unter der Einschränkung „lt. Fzg.-Brief“, hat dieser nach Ansicht des Gerichts nicht für die Richtigkeit des genannten Datums, bzw. die Genauigkeit eines bestimmten Baujahrs einstehen wollen.
Demnach bejaht der BGH trotz der Standzeit von fast 20 Monaten, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe für die gewöhnliche Verwendung geeignet und eine übliche Beschaffenheit aufgewiesen hat.
BGH Urteil vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15
Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung::
Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab. Denn der BGH hat in früheren Urteilen entschieden, dass Fahrzeuge nur dann als Neu bzw. Jahreswagen verkauft werden dürfen, wenn die Standzeit vor Erstzulassung 12 Monte nicht überschreitet.
Auch zeigt der Fall wie wichtig ein wirksames Kaufvertragsformular ist. Denn das Gericht hat die Angabe des Erstzulassungsdatums wohl deshalb nicht als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet, da dieser den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ enthielt. Von daher können wir nur empfehlen die BVfK-Vertragsformulare zu verwenden.
Denn schließlich wollen wir erst gar nicht, dass Sie unsere Hilfe benötigen, wenngleich wir natürlich immer gerne zur Stelle sind, wenn es gilt, Probleme zu lösen!
MG
Fragen immer gerne an:
rechtsabteilung@bvfk.de
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